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   VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19   

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VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19 (https://dejure.org/2022,18713)
VG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2022 - 2 K 2970/19 (https://dejure.org/2022,18713)
VG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juni 2022 - 2 K 2970/19 (https://dejure.org/2022,18713)
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  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
    Es geht daher im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bei Prüfungen insbesondere darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Personen im Rahmen ihrer freien Berufswahl Berufe ergreifen, für die sie nicht hinreichend geeignet sind bzw. deren Mindestanforderungen sie nicht erfüllen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 24 zur ärztlichen Prüfung und Beschluss vom 17.4.1991, 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 54 zu juristischen Staatsprüfungen; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.10.2013, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Beschluss vom 14. März 1989 zu Antwort-Wahl-Prüfungen (1 BvR 1033/82 u.a., juris Rn. 74) betont:.

    Der Zweck einer Bestehensregel besteht aber gerade darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, a.a.O., juris Rn. 79).

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 2 LB 50/17

    50 %-Anker; Antwort-Wahl-Verfahren; absolute Bestehensgrenze; Bestehensgrenze;

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
    Um das durchschnittliche Leistungsbild einer Kohorte von Prüflingen zu erfassen, ist zunächst eine quantitativ beachtliche Gruppe erforderlich, die zudem überwiegend aus Erstteilnehmern und -teilnehmerinnen besteht, da diese erfahrungsgemäß leistungsstärker sind als die im Wiederholungsversuch antretenden Prüflinge (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2018, 2 LB 50/17, juris Rn. 53).

    Der Umstand, dass für die Nachprüfungstermine mit weniger als 50 Prüflingen keine relative Bestehensgrenze angewandt wird, erscheint auch aus anderen Gründen nicht unverhältnismäßig und stellt kein mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbares Hindernis für die Studierenden dar (OVG Lüneburg, Urt. v. 14.11.2018, a.a.O., juris Rn. 53).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2013 - 10 S 54.12

    Beschwerde gegen Ablehnung von einstweiligem Rechtsschutz und Versagung von PKH;

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
    Bei einer kumulativen Bestehensregelung ist auch im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu beanstanden, dass Teilleistungen, die eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für unerlässliche, nicht ausgleichsfähige Fähigkeiten bieten, nicht häufiger als zweimal wiederholt werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.10.2013, OVG 10 S 54.12, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2010, 14 B 1791/09, juris Rn. 10).

    Es geht daher im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bei Prüfungen insbesondere darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Personen im Rahmen ihrer freien Berufswahl Berufe ergreifen, für die sie nicht hinreichend geeignet sind bzw. deren Mindestanforderungen sie nicht erfüllen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 24 zur ärztlichen Prüfung und Beschluss vom 17.4.1991, 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 54 zu juristischen Staatsprüfungen; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.10.2013, a.a.O.).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
    Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, juris Rn. 44).

    Es geht daher im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bei Prüfungen insbesondere darum, die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Personen im Rahmen ihrer freien Berufswahl Berufe ergreifen, für die sie nicht hinreichend geeignet sind bzw. deren Mindestanforderungen sie nicht erfüllen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 24 zur ärztlichen Prüfung und Beschluss vom 17.4.1991, 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 54 zu juristischen Staatsprüfungen; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.10.2013, a.a.O.).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
    Erforderlich ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger fühlbar einschränkendes Mittel fehlt (vgl. BVerfGE 30, 292 (316); 75, 246 (269)).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
    Erforderlich ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger fühlbar einschränkendes Mittel fehlt (vgl. BVerfGE 30, 292 (316); 75, 246 (269)).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
    "Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen jedoch nicht weiter gehen, als die sie legitimierenden öffentlichen Interessen fordern (vgl. BVerfGE 19, 330 (337)).
  • OVG Saarland, 13.10.2010 - 3 B 216/10

    Zu den Auswirkungen fehlerhafter Prüfungsaufgaben sowie zur relativen

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
    Erforderlich für die Anwendung einer relativen Bestehensgrenze ist, dass eine geeignete Referenzgruppe zur Verfügung steht (OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.10.2020, 3 B 216/10, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urt. v. 16.12.2008, 7 A 296/08, juris Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2010 - 14 B 1791/09

    Anspruch auf Wiederholung der Prüfung "Mathematik und Statistik" im Rahmen des

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
    Bei einer kumulativen Bestehensregelung ist auch im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu beanstanden, dass Teilleistungen, die eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für unerlässliche, nicht ausgleichsfähige Fähigkeiten bieten, nicht häufiger als zweimal wiederholt werden dürfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.10.2013, OVG 10 S 54.12, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2010, 14 B 1791/09, juris Rn. 10).
  • VG Ansbach, 26.11.2019 - AN 2 K 18.01793

    Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings

    Auszug aus VG Hamburg, 07.06.2022 - 2 K 2970/19
    (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 26.11.2019, AN 2 K 18.01793, juris Rn. 40 ff.).
  • VG Magdeburg, 16.12.2008 - 7 A 296/08

    Hochschul- und Prï¿?fungsrecht; Antwort-Wahl-Verfahren

  • VG München, 09.10.2012 - M 3 K 11.1305

    Antwort-Wahl-Verfahren; Multiple-Choice-Prüfung; relative Bestehensgrenze;

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

  • BVerwG, 15.01.1993 - 6 B 45.92

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzung für

  • VG Stuttgart, 07.04.2022 - 10 K 6237/20

    Kein Anspruch auf Prüfung durch zwei Prüfer

  • VG Mainz, 23.01.2002 - 7 K 656/01

    Unterschiedliche Mindestanforderungen der Länder an die Ergebnisse des

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